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   BVerwG, 06.07.1965 - II C 36.62   

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BVerwG, 06.07.1965 - II C 36.62 (https://dejure.org/1965,1150)
BVerwG, Entscheidung vom 06.07.1965 - II C 36.62 (https://dejure.org/1965,1150)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Juli 1965 - II C 36.62 (https://dejure.org/1965,1150)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 29.11.1961 - VI C 128.60

    Ersatz der Flugkosten für Reisen zwischen Berlin und Westdeutschland - Anspruch

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1965 - II C 36.62
    In einem vergleichbaren Beamtenrechtsstreit, in dem ebenfalls die Anwendung von Landesbeamtenrecht streitig war, hat deshalb bereits der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Sprungrevision als zulässig erachtet (Urteil vom 29. November 1961 - BVerwG VI C 128.60 -).
  • BVerwG, 27.02.1964 - II C 61.61
    Auszug aus BVerwG, 06.07.1965 - II C 36.62
    Rechtlich einwandfrei und unstreitig ist ferner die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß bei unmittelbarer Anwendung des hier allein in Betracht kommenden § 171 LBG zu den Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes nicht nur die dort ausdrücklich angeführten Voraussetzungen, sondern auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis, einschließlich der Dienstfähigkeit, gehören (so ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt Urteil des Senats vom 27. Februar 1964 - BVerwG II C 61.61 = Buchholz BVerwG 237.2, § 171 LBG Berlin Nr. 9 -).
  • BVerwG, 08.06.1966 - VIII C 153.63

    Rechtsmittel

    Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 6. Juli 1965 - BVerwG II C 36.62 -, Buchholz BVerwG 310, § 134 Nr. 8, unter Anlehnung an das Urteil des VI. Senats vom 29. November 1961 - BVerwG VI C 128.60 -, Buchholz BVerwG 237.2, § 41 LBG Berlin Nr. 2, entschieden, daß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - in der hier gemäß Art. XI § 2 Nr. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007) noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1834) entgegen seinem Wortlaut auch für die Sprungrevision nach § 134 VwGO gelte mit der Folge, daß auch diese auf die Verletzung von Landesbeamtenrecht gegründet werden könne.
  • BVerwG, 08.11.1973 - V C 118.72

    Berechnung des einzusetzenden Einkommens bei einer jährlichen Sonderzuwendung

    Sie scheitert nicht daran, daß mit Rücksicht auf die vorerwähnte Form der Regelung der Tuberkulosehilfe im Landesbesoldungsgesetz bzw. im Landesbeamtengesetz die Verfahrensvorschrift des § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz -BRRG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1025) anzuwenden ist und daß diese Vorschrift von der Revision gegen das Urteil eines Ober Verwaltungsgerichts handelt; denn sie dient dazu, die Möglichkeiten der Anrufung des Revisionsgerichts über die Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts hinausgehend zu erweitern, nicht sie zu beschränken (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Juli 1965 - BVerwG II C 36.62 - [Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 8] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 25.02.1970 - VI C 125.67
    Die Frage, ob die erweiterte Revisibilität in Beamtensachen nach § 127 BRRG in der hier anzuwendenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007) auch für die Sprungrevision gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts gilt, kann offenbleiben (vgl. hierzu die vom VIII Senat in BVerwGE 24, 186 [187, 188] geäußerten Bedenken gegen die vom II. und VI. Senat in bezug auf die ursprüngliche Fassung des § 127 BRRG entwickelte Praxis, deren Grundgedanke - vgl. Urteil vom 6. Juli 1965 - BVerwG II C 36.62 - [Buchholz BVerwG 310, § 134 VwGO Nr. 8] - auch für eine extensive Auslegung der Neufassung angeführt werden könnte).
  • BVerwG, 18.05.1967 - VI C 19.67

    Rückzahlung einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge - Erledigung in der

    Der Rechtsstreit warf zweifelhafte, bisher höchstrichterlich nicht abschließend entschiedene Rechtsfragen auf, so, ob die zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochene Ernennung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes zum Beamten gemäß § 171 LBG Berlin (F. 1952) auf das Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes (1. Dezember 1952) - entgegen der allgemeinen Regel des § 9 Abs. 1 Satz 2 LBG - zurückwirkt (offengelassen im Urteil vom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 135.59 - [Buchholz BVerwG 237.2, § 171 LBG Berlin Nr. 4], verneint für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Urteil vom 29. Oktober 1964 - BVerwG II C 13.62 -), ferner, ob nach Berliner Landesbeamtenrecht der Dienstherr verpflichtet ist, den Beamten unabhängig von dem Zeitpunkt der Wirksamkeit und einer schuldhaften Verzögerung seiner Ernennung in jeder Beziehung, also auch in bezug auf einbehaltene und abgeführte Sozial Versicherungsbeiträge ohne Rücksicht auf deren Erstattungsfähigkeit nach Sozialversicherungsrecht und selbst für den Fall, daß vor der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach Sozialversicherungsrecht keine Versicherungsfreiheit bestand (vgl. dazu BSGE 15, 65), so zu stellen, als sei er schon mit dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes Beamter geworden (vgl. zu ähnlichen Fragen einerseits das von der Klägerin angeführte Urteil vom 19. November 1964 - BVerwG VIII C 13.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 10 BBG Nr. 2], andererseits das Urteil vom 6. Juli 1965 - BVerwG II C 36.62 -).
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